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Enerisor · ArtizanoEnerisor
·5 Min.·Rechtsstand 27. September 2026

Stichtage für Energieberater bis 2040: BEG, GModG und § 35c zum Download

Die festen Stichtage aus BEG-Richtlinie, Gebäudemodernisierungsgesetz und § 35c EStG mit Fundstelle, als Kalenderdatei für Outlook, Google und Apple.

AL

Ahmed Layachi

Tech-Gründer & CEO, Artizano GmbH

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude ändert sich bis 2030 in festen Schritten. Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, bisher Gebäudeenergiegesetz, kurz GEG), das seit dem 29. Juli 2026 gilt, kommen neue Termine für Heizungen und Neubauten hinzu. Hier finden Sie die wichtigsten festen Stichtage für Ihre Beratung, jeweils mit der Stelle im amtlichen Text.

Mit der Kalenderdatei übernehmen Sie die Termine in einem Schritt in Ihren Kalender.

Alle Termine für Ihren Kalender

19 ganztägige Termine für Outlook, Google Kalender und Apple Kalender. Rechtsstand 27. September 2026.

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Der Termin ohne festen Tag ist nicht in der Datei enthalten. Wir ergänzen ihn, sobald das Datum feststeht.

So übernehmen Sie die Termine

Outlook: Datei öffnen und „Importieren“ bestätigen.
Google Kalender: Einstellungen, dann „Importieren und exportieren“, Datei auswählen.
Apple Kalender: Datei doppelklicken.

Unser Tipp: Legen Sie vorher einen eigenen Kalender an, etwa „Stichtage Energieberatung“, und importieren Sie die Datei dorthin. Kommt eine neue Fassung, löschen Sie diesen Kalender und importieren die aktuelle Datei.

Auf einen Blick

DatumÄnderung
BEG: Wärmepumpen-Grundförderung sinkt auf 15 Prozent
GModG: Energieausweis auch bei Vertragsverlängerung
BEG Heizung: Höchstgrenze 27.250 Euro, Klimageschwindigkeitsbonus 12 PP
BEG: Wärmepumpen nur mit Schnittstelle (z. B. EEBUS)
BEG Heizung: Höchstgrenze 26.500 Euro, Klimageschwindigkeitsbonus 8 PP
BEG: Wärmepumpen nur mit natürlichen Kältemitteln
GModG: Neue Behördengebäude der öffentlichen Hand als Nullemissionsgebäude
BEG Heizung: Höchstgrenze 25.750 Euro, Klimageschwindigkeitsbonus 4 PP
BEG Heizung: Klimageschwindigkeitsbonus entfällt, Höchstgrenze 25.000 Euro
GModG: 10 Prozent erneuerbarer Anteil für neue Gas- und Ölheizungen
BEG Heizung: Höchstgrenze 24.250 Euro
BEG Heizung: Höchstgrenze 23.500 Euro
§ 35c EStG: letzter Tag für den Abschluss der Sanierung
GModG: 15 Prozent erneuerbarer Anteil für neue Gas- und Ölheizungen
GModG: Neubauten als Nullemissionsgebäude
BEG Heizung: Höchstgrenze 22.750 Euro
BEG Heizung: Höchstgrenze 22.000 Euro (letzte Stufe)
BEG: Richtlinie Einzelmaßnahmen endet
GModG: 30 Prozent erneuerbarer Anteil für neue Gas- und Ölheizungen
GModG: 60 Prozent erneuerbarer Anteil für neue Gas- und Ölheizungen

Für die Stufen der Heizungsförderung zählt nach Angabe der KfW der Tag, an dem der Antrag gestellt wird.

Stichtage 2027

  1. Wärmepumpen: Grundförderung sinkt von 30 auf 15 Prozent

    BEG-FörderungTag noch offen

    Die Grundförderung für Wärmepumpen halbiert sich. Neu hinzu kommt ein Bonus von 15 Prozentpunkten, wenn die Wärmepumpe ihren Ursprung in der Europäischen Union hat. Einen genauen Tag nennt die Richtlinie nicht, nur „ab dem ersten Quartal 2027“. Den Tag und die Einzelheiten zum Bonus will das Bundeswirtschaftsministerium noch bekanntgeben. Sobald sie vorliegen, tragen wir sie hier nach.

    Fundstelle: Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude, Einzelmaßnahmen (BAnz AT 27.08.2026 B1), Nr. 8.4.1 c und Nr. 8.4.6

  2. Energieausweis auch bei Vertragsverlängerung, kostenlose Beratungsgespräche entfallen

    Gebäude (GModG)

    Wird ein Miet-, Pacht- oder Leasingvertrag verlängert, ist künftig ein Energieausweis auszustellen und vorzulegen, wenn noch kein gültiger vorliegt. Zugleich entfallen die informatorischen Beratungsgespräche, die bisher beim Kauf eines Ein- oder Zweifamilienhauses (§ 80 Abs. 4) und vor bestimmten Sanierungen (§ 36) zu führen waren, wenn sie unentgeltlich angeboten wurden.

    Fundstelle: Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 226), Art. 2 Nr. 19 und Nr. 32 (§ 80 Abs. 3 neu), in Kraft nach Art. 9 Abs. 2

  3. Höchstgrenze für Heizungen sinkt auf 27.250 Euro, Klimageschwindigkeitsbonus auf 12 Prozentpunkte

    BEG-Förderung

    Die Höchstgrenze sinkt zum ersten Mal um 750 Euro, von 28.000 auf 27.250 Euro. Der Klimageschwindigkeitsbonus für selbstnutzende Eigentümer fällt von 16 auf 12 Prozentpunkte.

    Erste Wohneinheit, Wärmeerzeuger nach Nr. 5.3 a bis i. Die Höchstgrenze ist die Bemessungsgrundlage für den Zuschuss. Nichtwohngebäude über 150 Quadratmeter haben eine eigene Staffel (Nr. 8.3.2).

    Fundstelle: Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude, Einzelmaßnahmen (BAnz AT 27.08.2026 B1), Nr. 8.3.1 a und Nr. 8.4.4

  4. Wärmepumpen brauchen eine standardisierte Schnittstelle

    BEG-Förderung

    Bei neu eingebauten Wärmepumpen muss die digitale Schnittstelle einem Format nach dem Code of Conduct for Energy Smart Appliances der Europäischen Kommission entsprechen, zum Beispiel EEBUS. Andere Wärmepumpen werden nicht mehr gefördert.

    Fundstelle: Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude, Einzelmaßnahmen (BAnz AT 27.08.2026 B1), Anlage Technische Mindestanforderungen, Nr. 3.4.3

  5. Höchstgrenze für Heizungen sinkt auf 26.500 Euro, Klimageschwindigkeitsbonus auf 8 Prozentpunkte

    BEG-Förderung

    Zweite Absenkung um 750 Euro. Der Klimageschwindigkeitsbonus fällt von 12 auf 8 Prozentpunkte.

    Erste Wohneinheit, Wärmeerzeuger nach Nr. 5.3 a bis i. Die Höchstgrenze ist die Bemessungsgrundlage für den Zuschuss. Nichtwohngebäude über 150 Quadratmeter haben eine eigene Staffel (Nr. 8.3.2).

    Fundstelle: Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude, Einzelmaßnahmen (BAnz AT 27.08.2026 B1), Nr. 8.3.1 a und Nr. 8.4.4

Stichtage 2028

  1. Nur noch Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln förderfähig

    BEG-Förderung

    Wärmepumpen mit synthetischen Kältemitteln werden ab diesem Tag nicht mehr gefördert.

    Fundstelle: Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude, Einzelmaßnahmen (BAnz AT 27.08.2026 B1), Anlage Technische Mindestanforderungen, Nr. 3.4.4

  2. Neue Behördengebäude der öffentlichen Hand als Nullemissionsgebäude

    Gebäude (GModG)

    Neue Nichtwohngebäude, die im Eigentum der öffentlichen Hand stehen und von einer Behörde genutzt werden, sind als Nullemissionsgebäude zu errichten. Dazu gehört, dass sie am Standort keine Kohlendioxidemissionen aus fossilen Brennstoffen verursachen.

    Fundstelle: Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 226), Art. 3 (§ 10a neu), in Kraft nach Art. 9 Abs. 3

  3. Höchstgrenze für Heizungen sinkt auf 25.750 Euro, Klimageschwindigkeitsbonus auf 4 Prozentpunkte

    BEG-Förderung

    Dritte Absenkung um 750 Euro. Der Klimageschwindigkeitsbonus fällt von 8 auf 4 Prozentpunkte.

    Erste Wohneinheit, Wärmeerzeuger nach Nr. 5.3 a bis i. Die Höchstgrenze ist die Bemessungsgrundlage für den Zuschuss. Nichtwohngebäude über 150 Quadratmeter haben eine eigene Staffel (Nr. 8.3.2).

    Fundstelle: Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude, Einzelmaßnahmen (BAnz AT 27.08.2026 B1), Nr. 8.3.1 a und Nr. 8.4.4

  4. Klimageschwindigkeitsbonus entfällt, Höchstgrenze sinkt auf 25.000 Euro

    BEG-Förderung

    Der Klimageschwindigkeitsbonus fällt ganz weg. Die Höchstgrenze sinkt erneut um 750 Euro.

    Erste Wohneinheit, Wärmeerzeuger nach Nr. 5.3 a bis i. Die Höchstgrenze ist die Bemessungsgrundlage für den Zuschuss. Nichtwohngebäude über 150 Quadratmeter haben eine eigene Staffel (Nr. 8.3.2).

    Fundstelle: Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude, Einzelmaßnahmen (BAnz AT 27.08.2026 B1), Nr. 8.3.1 a und Nr. 8.4.4

Stichtage 2029

  1. Neue Gas- und Ölheizungen: 10 Prozent aus erneuerbaren Brennstoffen

    Heizung (GModG)

    Gilt für Heizungen, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas betrieben und nach dem 29. Juli 2026 in ein bestehendes Gebäude neu eingebaut werden. Dieser Anteil der Wärme muss aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder Wasserstoff (grün, blau, orange oder türkis, einschließlich Derivaten) stammen. Unter Bedingungen lässt sich die Pflicht auch mit Solarthermie, einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung oder einer Wärmepumpen-Hybridheizung erfüllen (§ 43 Abs. 3 bis 5).

    Fundstelle: Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), § 43 Abs. 1

  2. Höchstgrenze für Heizungen sinkt auf 24.250 Euro

    BEG-Förderung

    Weitere Absenkung um 750 Euro.

    Erste Wohneinheit, Wärmeerzeuger nach Nr. 5.3 a bis i. Die Höchstgrenze ist die Bemessungsgrundlage für den Zuschuss. Nichtwohngebäude über 150 Quadratmeter haben eine eigene Staffel (Nr. 8.3.2).

    Fundstelle: Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude, Einzelmaßnahmen (BAnz AT 27.08.2026 B1), Nr. 8.3.1 a

  3. Höchstgrenze für Heizungen sinkt auf 23.500 Euro

    BEG-Förderung

    Weitere Absenkung um 750 Euro.

    Erste Wohneinheit, Wärmeerzeuger nach Nr. 5.3 a bis i. Die Höchstgrenze ist die Bemessungsgrundlage für den Zuschuss. Nichtwohngebäude über 150 Quadratmeter haben eine eigene Staffel (Nr. 8.3.2).

    Fundstelle: Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude, Einzelmaßnahmen (BAnz AT 27.08.2026 B1), Nr. 8.3.1 a

  4. § 35c EStG: Sanierung muss abgeschlossen sein

    Steuer

    Letzter Tag, an dem eine energetische Maßnahme an selbstgenutztem Wohneigentum abgeschlossen sein muss, um steuerlich begünstigt zu sein. Begonnen haben muss sie nach dem 31. Dezember 2019. Die Ermäßigung verteilt sich auf das Abschlussjahr und die zwei folgenden Jahre.

    Fundstelle: Einkommensteuergesetz, § 35c und § 52 Abs. 35a, § 52 Abs. 35a EStG

Stichtage 2030

  1. Neue Gas- und Ölheizungen: 15 Prozent aus erneuerbaren Brennstoffen

    Heizung (GModG)

    Gilt für Heizungen, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas betrieben und nach dem 29. Juli 2026 in ein bestehendes Gebäude neu eingebaut werden. Dieser Anteil der Wärme muss aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder Wasserstoff (grün, blau, orange oder türkis, einschließlich Derivaten) stammen. Unter Bedingungen lässt sich die Pflicht auch mit Solarthermie, einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung oder einer Wärmepumpen-Hybridheizung erfüllen (§ 43 Abs. 3 bis 5).

    Fundstelle: Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), § 43 Abs. 1

  2. Alle Neubauten als Nullemissionsgebäude

    Gebäude (GModG)

    Wer ein Gebäude errichtet, hat es als Nullemissionsgebäude zu errichten. Dazu gehört, dass es am Standort keine Kohlendioxidemissionen aus fossilen Brennstoffen verursacht. Ausgenommen sind nur Gebäude der Landes- und Bündnisverteidigung.

    Fundstelle: Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 226), Art. 4 (§ 10 neu), in Kraft nach Art. 9 Abs. 4

  3. Höchstgrenze für Heizungen sinkt auf 22.750 Euro

    BEG-Förderung

    Weitere Absenkung um 750 Euro.

    Erste Wohneinheit, Wärmeerzeuger nach Nr. 5.3 a bis i. Die Höchstgrenze ist die Bemessungsgrundlage für den Zuschuss. Nichtwohngebäude über 150 Quadratmeter haben eine eigene Staffel (Nr. 8.3.2).

    Fundstelle: Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude, Einzelmaßnahmen (BAnz AT 27.08.2026 B1), Nr. 8.3.1 a

  4. Höchstgrenze für Heizungen erreicht ihren Endwert von 22.000 Euro

    BEG-Förderung

    Letzte Absenkungsstufe. Ab hier bleibt die Höchstgrenze bei 22.000 Euro.

    Erste Wohneinheit, Wärmeerzeuger nach Nr. 5.3 a bis i. Die Höchstgrenze ist die Bemessungsgrundlage für den Zuschuss. Nichtwohngebäude über 150 Quadratmeter haben eine eigene Staffel (Nr. 8.3.2).

    Fundstelle: Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude, Einzelmaßnahmen (BAnz AT 27.08.2026 B1), Nr. 8.3.1 a

  5. Richtlinie BEG Einzelmaßnahmen endet

    BEG-Förderung

    Die Richtlinie endet mit Ablauf dieses Tages.

    Fundstelle: Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude, Einzelmaßnahmen (BAnz AT 27.08.2026 B1), Nr. 10

Stichtage 2035

  1. Neue Gas- und Ölheizungen: 30 Prozent aus erneuerbaren Brennstoffen

    Heizung (GModG)

    Gilt für Heizungen, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas betrieben und nach dem 29. Juli 2026 in ein bestehendes Gebäude neu eingebaut werden. Dieser Anteil der Wärme muss aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder Wasserstoff (grün, blau, orange oder türkis, einschließlich Derivaten) stammen. Unter Bedingungen lässt sich die Pflicht auch mit Solarthermie, einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung oder einer Wärmepumpen-Hybridheizung erfüllen (§ 43 Abs. 3 bis 5).

    Fundstelle: Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), § 43 Abs. 1

Stichtage 2040

  1. Neue Gas- und Ölheizungen: 60 Prozent aus erneuerbaren Brennstoffen

    Heizung (GModG)

    Gilt für Heizungen, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas betrieben und nach dem 29. Juli 2026 in ein bestehendes Gebäude neu eingebaut werden. Dieser Anteil der Wärme muss aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder Wasserstoff (grün, blau, orange oder türkis, einschließlich Derivaten) stammen. Unter Bedingungen lässt sich die Pflicht auch mit Solarthermie, einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung oder einer Wärmepumpen-Hybridheizung erfüllen (§ 43 Abs. 3 bis 5).

    Fundstelle: Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), § 43 Abs. 1

Was Sie hier nicht finden

Fristen, die vom einzelnen Gebäude, Antrag oder Berater abhängen, stehen nicht auf dieser Seite. Dazu gehören Bewilligungszeiträume, die Gültigkeit von Energieausweisen und Fortbildungsnachweise für die Expertenliste.

Neue Fassungen

Ändert sich ein Termin oder kommt einer hinzu, aktualisieren wir diese Seite und die Kalenderdatei. Jede neue Fassung kündigen wir auf LinkedIn an. Enerisor auf LinkedIn folgen

  • Fassung 1, 27. September 2026: Erste Fassung.

Alle Angaben sind sorgfältig gegen die amtlichen Texte geprüft, aber ohne Gewähr. Maßgeblich ist der amtliche Wortlaut. Die Übersicht ersetzt keine Rechts- oder Förderberatung im Einzelfall.

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